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Urteile

Arbeitsvertragliche Schweigepflicht ist kein Maulkorb
LAG Mainz: Meinungsfreiheit überwiegt im Forum „Keine Eifel-Zeitung“


Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht ist kein Meinungsknebel für die Arbeitnehmer. Vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit darf der Arbeitgeber Geheimhaltung nur verlangen, wenn er daran „ein berechtigtes Interesse hat“, heißt es in einem am Dienstag, 28. Mai 2013 veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 2 Sa 386/12).

Damit wies das LAG die Klage der Südwest- und Eifel-Zeitung Verlags- und Vertriebs GmbH in Daun gegen eine ehemalige Redakteurin ab. Laut Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, „über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren“ - und zwar auch „über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus“.

Dennoch beteiligte sie sich bei dem Internet-Forum auf Facebook „Keine Eifel-Zeitung“. Diskutiert wurde dort insbesondere der Einfluss des Geschäftsführers und der Gesellschafter auf die redaktionellen Inhalte des Blatts. Zunächst berichtete die ehemalige Redakteurin über Vorgänge bei der Zeitung, die auch „die Steuerfahndung interessant finden“ könnte. Hierüber gab sie später eine Unterlassungserklärung ab und löschte auf Aufforderung den Beitrag aus dem Netz.

Später berichtete sie in dem Forum, in der Redaktion säßen neben dem Geschäftsführer Peter Doeppes „nur eine Handvoll GrafikerInnen und AnzeigenberaterInnen, die allesamt nix mit den Inhalten der E-Zeitung zu tun haben“.

Mit ihrer Klage forderte die Eifel-Zeitung erneut Unterlassung. Zudem verlangte sie eine Vertragsstrafe, weil die Ex-Redakteurin ihren ersten Facebook-Eintrag nicht sofort gelöscht habe.

Wie schon das Arbeitsgericht Trier wies auch das LAG Mainz mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 2013 die Klage in beiden Punkten ab. Eine Vertragsstrafe scheide aus, weil sich die Unterlassungserklärung bezüglich des ersten Eintrags nur auf „künftige“ Äußerungen bezogen habe. Allein dadurch, dass die ursprüngliche Äußerung im Netz blieb, habe die Redakteurin sie nicht wiederholt. Zudem habe sie diese auf Aufforderung sofort gelöscht.

Einen Unterlassungsanspruch bezüglich des neuen Eintrags habe die Eifel-Zeitung nicht. Es sei schon fraglich, ob eine derart weitreichende Schweigepflicht auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus überhaupt zulässig sei. In jedem Fall aber könne der Arbeitgeber eine Geheimhaltung nur verlangen, wenn er daran ein „berechtigtes Interesse“ habe.

Daran fehle es bei den Angaben der Ex-Redakteurin über die Besetzung der Redaktion, urteilte das LAG. Deren Wahrheitsgehalt stelle die Eifel-Zeitung nicht in Abrede. Daher könne sich die ehemalige Redakteurin auf die Meinungsfreiheit berufen. Damit „wäre es aber nicht vereinbar, wenn ein Zeitungsverlag die Pressefreiheit auch dafür in Anspruch nehmen könnte, den redaktionellen Arbeitsbereich und seine Entscheidungsstrukturen unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis von vornherein einer öffentliche Diskussion zu entziehen“, heißt es in dem Mainzer Urteil. Ein berechtigtes Interesse der Eifel-Zeitung, das die Meinungsfreiheit der ehemaligen Redakteurin überwiegen könnte, sei „nicht ersichtlich“.



Kranke müssen nicht Zuhause im Bett liegen
LAG Rostock hebt Kündigung wegen Teilnahme an Bewerbungsgespräch auf

Kranke Arbeitnehmer müssen nicht rund um die Uhr das Bett hüten. Sogar ein Bewerbungsgespräch kann erlaubt sein, wenn dies die Genesung nicht verzögert, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte am Montag, 27. Mai 2013, hingewiesen hat (Az.: 5 Sa 106/12).
Damit gab das LAG der Kündigungsschutzklage eines Abteilungsleiters eines Sanitärfachhandels statt. Gespräche, ihm die Geschäftsführung zu übertragen, endeten im Frühjahr 2011 ohne Einvernehmen. Daraufhin bewarb sich der Mann um die Geschäftsführung einer gemeinnützigen städtischen Gesellschaft. Am 22. August 2011 sollten sich die aussichtsreichsten Bewerber öffentlich in der Bürgerschaft vorstellen. Der Kläger nahm daran teil, obwohl er vom 8. bis 24. August 2011 krankgeschrieben war. Als der Arbeitgeber am nächsten Tag davon in der Zeitung las, kündigte er.

Die Klage dagegen hatte Erfolg. Ein kranker Arbeitnehmer müsse sich zwar so verhalten „dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet“, heißt es in den Rostocker Urteilsgründen. „Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen soll.“ Vielmehr hänge es von der jeweiligen Krankheit ab, „welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind“ Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern Az.: 5 Sa 106/12)





Fristlose Kündigung wegen des Verzehrs von Patientenessen unwirksam

Der Kläger arbeitete als Krankenpflegehelfer bereits seit knapp 20 Jahren in einer psychiatrischen Fachklinik. Das Arbeitsverhältnis verlief während dieser Zeit störungsfrei. Eine Abmahnung wegen eines Fehlverhaltens hatte der Arbeitgeber dem Kläger jedenfalls während des gesamten Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht erteilt.

Am 09.02.2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Zur Begründung der fristlosen Kündigung führte er an, der Kläger habe unerlaubt von übrig gebliebenem, zurückgestelltem Gulasch eines Patienten gegessen. Außerdem habe er von einem Stück Pizza, das aus Lebensmitteln der Patienten hergestellt worden war, eine Ecke abgerissen und verzehrt.

Der Kläger bestritt die Vorwürfe und erhob eine Kündigungsschutzklage.


Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Kündigung als unwirksam angesehen und der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Auch das Landesarbeitsgericht gab allerdings dem Kläger Recht.

LAG Schlesweig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010 - 3 Sa 233/10

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